Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt
I. Begriff:Besondere Abrede beim  Kaufvertrag über bewegliche Sachen, durch die sich der Verkäufer das  Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Der Verkäufer ist zum  Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 449 II BGB). E. ist nichtig, wenn der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt. Sondervorschriften beim  Abzahlungsgeschäft.
II. Entstehung:Der E. setzt nicht notwendig einen Vertrag voraus; es genügt auch die bei der  Übergabe der Ware abgegebene Erklärung des Verkäufers, dass er sich das Eigentum vorbehalte; der E. kann daher auch noch wirksam durch einen Vermerk auf der Rechnung erklärt werden, wenn diese gleichzeitig mit oder vor der Ware beim Käufer eingeht.
III. Folgen:1. Veräußert der Käufer die gekaufte Sache an einen gutgläubigen Dritten, so geht i.d.R. das Eigentum des Verkäufers unter ( gutgläubiger Erwerb), ebenso wenn der Käufer die gekaufte Sache verarbeitet ( Verarbeitung). Um sich in diesen Fällen zu sichern, ist die Vereinbarung des  verlängerten Eigentumsvorbehalts üblich und zweckmäßig.
- Vgl. auch  erweiterter Eigentumsvorbehalt,  weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt.
- 2. Ist dem Käufer die Weiterveräußerung nicht gestattet, so kann er sich bei Zuwiderhandlung einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig machen.
- 3. Solange der Verkäufer Eigentümer ist, kann er einer Zwangsvollstreckung in die Sache durch Gläubiger des Käufers mit der  Drittwiderspruchsklage entgegentreten.
IV. Anwartschaftsrecht:1. Durch den Kauf unter E. erlangt der Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum, das mit Bedingungseintritt voll auf ihn übergeht, ohne dass es weiterer Erklärungen des Verkäufers bedarf. Diese Anwartschaft auf den Erwerb des Volleigentums ist ein Recht des Käufers, über das er verfügen kann, bes. durch Übertragung oder Verpfändung. Die Übertragung erfolgt nach den für die Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften ( Übereignung), ein  gutgläubiger Erwerb ist möglich.
- Vgl. auch  Raumsicherungsvertrag.
- 2. Der Verkäufer als auflösend bedingter Eigentümer braucht der Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht zuzustimmen. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts wird mit Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer der Sache, ohne dass das Eigentum erst in der Person des Vorbehaltskäufers entstünde und dann erst auf ihn überginge. Das Anwartschaftsrecht ist pfändbar und muss bei Ableistung der  eidesstattlichen Versicherung angegeben werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Eigentumsvorbehalt — Der Eigentumsvorbehalt ist die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eigentumsvorbehalt prophezeit einen zukünftigen… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentumsvorbehalt — Ei|gen|tums|vor|be|halt 〈m. 1〉 Vereinbarung, dass eine verkaufte Sache bis zur Zahlung beim bisherigen Eigentümer verbleiben soll * * * Ei|gen|tums|vor|be|halt, der (Rechtsspr.): vertraglicher Vorbehalt, nach dem eine verkaufte u. übereignete… …   Universal-Lexikon

  • verlängerter Eigentumsvorbehalt — 1. Begriff: Besondere Abrede beim ⇡ Kaufvertrag. Der einfache ⇡ Eigentumsvorbehalt bietet dem Verkäufer keine hinreichende Sicherheit, wenn die Ware zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung geliefert wird, weil das Eigentum des Verkäufers durch ⇡… …   Lexikon der Economics

  • weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt — Form des ⇡ Eigentumsvorbehalts bei der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware: Der Eigentumsvorbehaltskäufer, der die Eigentumsvorbehaltsware weiterveräußert, weist seinen Abnehmer auf den noch bestehenden Eigentumsvorbehalt des… …   Lexikon der Economics

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